Satzung

Satzung der Gesellschaft für Familienforschung in Franken e.V.

Gegründet 1921
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. März 2008

1. Name und Sitz

Die „Gesellschaft für Familienforschung in Franken e.V.“ hat ihren Sitz in Nürnberg.

2. Zweck

Die Gesellschaft hat sich die Aufgabe gestellt, die Familienkunde in allen ihren Zweigen durch Forschung, Belehrung und Anregung auf wissenschaftlicher Grundlage zu pflegen und voranzubringen.

Diese Aufgaben sucht die Gesellschaft zu erfüllen durch:

  1. Herausgabe wissenschaftlicher Schriften und Quellen, vor allem der „Blätter für fränkische Familienkunde“ sowie der Bände „Freie Schriftenfolge“ und „Quellen und Forschungen zur fränkischen Familiengeschichte“, gegebenenfalls auch durch die Veröffentlichung von Ahnen- und Stammtafeln.
  2. Abhaltung von genealogischen Abenden, Vorträgen und Führungen, auch von Ausstellungen und Arbeitssitzungen.
  3. Beratung der Mitglieder bei ihren familiengeschichtlichen Forschungen.
  4. Ausbau und Fortführung der genealogischen Sammlungen, des Handschriftenarchivs, der Bibliothek, der Exulanten- und Auswandererkartei, der fränkischen Familienkartei sowie der Wappensammlung.
  5. Anbahnung einer erleichterten Benützung von Archiven, Bibliotheken, Kirchenbüchern usw. für die Mitglieder.
  6. Zusammenarbeit und Schriftentausch mit Vereinigungen, die gleichen Zielen dienen.

Das Arbeitsgebiet der Gesellschaft umfaßt Franken (Ober-, Mittel- und Unterfranken) sowie die benachbarte Oberpfalz und Württembergisch-Franken. Zum Aufgabenkreis gehören Geschlechter-, Wappen-, und Siegelkunde, Auswanderer, Exulanten und Hugenotten, Brauchtum, Volkskunde und Kulturgeschichte sowie die ständische und berufsständische Gliederung.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche und die Wissenschaft fördernde Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Von Parteipolitik jeder Art hält sie sich fern.

3. Mitgliedschaft

Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Eintritt erfolgt durch Aufnahme nach schriftlicher Anmeldung. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Der Antragsteller ist berechtigt, beim Vorstand zu beantragen, daß die nächste Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes überprüft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Sie berechtigt zum Bezug aller laufenden Veröffentlichungen nach Eingang des Jahresbeitrages.

Die Mitglieder werden bei ihren Forschungen im Rahmen des Möglichen beraten. Sie können nach vorheriger Absprache die Bestände der Gesellschaft einsehen, gegebenenfalls auch Unterlagen daraus für begrenzte Zeit entleihen. Bei Benutzung dieser Unterlagen sind Urheberrechte der Verfasser und der Gesellschaft, insbesondere deren besondere Auflagen, zu beachten.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluß oder durch Tod. Der Austritt ist bis zum 30. September zum Jahresende schriftlich zu erklären und entbindet nicht von der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt.

Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Einspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Vorstand hat das Recht, diejenigen Mitglieder aus der Mitgliederliste zu streichen, die mit ihrer Beitragszahlung unentschuldigt länger als zwei Jahre im Rückstand sind.

Ausgetretene oder Ausgeschlossene verlieren jeden Anspruch gegen die Gesellschaft.

Personen, die sich um die Ziele der Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

4. Beiträge und Zuwendungen

Als Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks dienen die Jahresbeiträge der Mitglieder, Staatszuschüsse und sonstige Zuwendungen von Stiftungen, von der Öffentlichen Hand und von Privaten.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen, stunden oder ganz erlassen.

Der Beitrag ist in der ersten Jahreshälfte fällig. Beiträge, die bis zum 1. Juli nicht eingegangen sind, werden nach erfolgloser Mahnung durch Nachnahme auf Kosten des Mitglieds eingehoben.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Organe

Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung.

6. Vorstand

Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden – die gem. § 26 BGB je allein die Gesellschaft nach außen vertreten – ferner dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftleiter, dem stellvertretenden Schriftleiter, dem Bibliothekar und dem EDV-Beauftragten. Sollte ein Amt unbesetzt bleiben, bestimmt der Vorstand, welches seiner Mitglieder dieses Amt bis zur nächsten Wahl kommissarisch führt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

Der Vorstand wird von einer im ersten Halbjahr einzuberufenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Wahl durch schriftliche Abstimmung, falls die Mitgliederversammlung nicht mehrheitlich offene Abstimmung wünscht.

Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet den Geschäftsgang der Gesellschaft sowie die Versammlungen und Veranstaltungen. Er entscheidet über die Drucklegung eingereichter Arbeiten, bemüht sich um Druckkostenzuschüsse und erstattet fachliche Gutachten. Zur Erfüllung seiner Pflichten steht es ihm frei, auf die Mitarbeit von Vereinsmitgliedern oder anderen fachlich befähigten Personen zurückzugreifen.

Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Versammlungen, führt das Protokollbuch, erledigt den Schriftverkehr der Gesellschaft und ist Verbindungsmann zur Presse.

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Gesellschaft, zieht die Beiträge und sonstige Einnahmen ein und legt jährlich Rechnung.

Dem Schriftleiter obliegt die Herausgabe der „Blätter für fränkische Familienkunde“ sowie anderer anfallender Veröffentlichungen.

Der Bibliothekar betreut und verwaltet die vorhandenen Bestände der Bibliothek samt Archivalien einschließlich Übernahme und Archivierung aller Neuzugänge.

Für besondere Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden.

7. Beirat

Der Beirat besteht aus neun, höchstens zwölf Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in gleicher Weise wie die der Vorstandsmitglieder. Ersatz- und Ergänzungswahlen können von jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Der Beirat hat während seiner Amtszeit die Befugnis, durch eigene Zuwahl die Zahl seiner Mitglieder zu ergänzen.

Der Beirat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen; er tagt gemeinsam mit dem Vorstand. Er unterstützt und berät den Vorstand bei allen wissenschaftlichen Fragen, bei der Selbstdarstellung der Gesellschaft nach außen und bei der Gestaltung der Gesellschaftstätigkeit.

Der Beirat wird durch Zuruf gewählt nach Vorschlag der Vorsitzenden, falls nicht eine schriftliche geheime Wahl seitens eines Mitgliedes gewünscht wird.

8. Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende beruft die ordentliche Mitgliederversammlung alljährlich in der ersten Jahreshälfte mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt; die Einladung ist den Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung nimmt die Wahlen des Vorstands, des Beirats und zweier Kassenprüfer vor. Sie nimmt Geschäfts-, Rechenschafts- und Kassenberichte sowie die weiteren Berichte der Vorstandsmitglieder und Beauftragten entgegen.

Anträge sind mindestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ehrenmitglieder genießen Stimmrecht.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand in gleicher Weise berufen. Er muß es tun, wenn 3 % der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer Niederschriften in einem besonderen Protokollbuch; sie sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

9. Ortsgruppen

In Orten, wo eine genügende Anzahl Mitglieder ihren Wohnsitz hat, können Ortsgruppen mit einem Obmann an der Spitze gebildet werden. Über ihre Tätigkeit ist dem Vorsitzenden laufend zu berichten.

10. Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer gemäß § 6 berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über die Zuwendung des etwaigen Barvermögens an eine zweckverwandte Anstalt oder Vereinigung sowie über die Überlassung der Bestände der Gesellschaft (Bibliothek, Karteien, Mobiliar usw.) an eine Stelle in Nürnberg, welche die ordentliche Benützung gewährleistet.

Vertragsmäßig festgelegte Eigentumsrechte an Depots und Familienarchiven sind zu beachten.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.