Werner Gebhardt (Hg.)

Der Streit von 1651 zwischen der Reichsstadt Nürnberg und Kurbayern um die Landeshoheit ihrer Untertanen

Gedruckt 1656 in Nürnberg

Reprogr. Ndr. Nürnberg 2000 (Freie Schriftenfolge der Gesellschaft für Familienforschung in Franken, 22)
291 S., 5 Karten, Festeinband
ISBN 978-3-929865-47-9

vergriffen

Der Nachdruck bringt die Verzeichnisse der Nürnberger Untertanen in der kurfürstlichen Oberpfalz, in der Herrschaft Rothenberg und im Kurpfälzischen Pflegamt Hartenstein aus der Zeit von 1508 bis 1649.

Die Kurpfalz verlor im Dreißigjährigen Krieg ihren östliche Landesteil, die Oberpfalz, an Bayern. In vielen der oberpfälzischen Orte waren Stiftungen und Patrizier der benachbarten Reichsstadt Nürnberg begütert. Die Stadt betrachtete die Grundholden auf diesen Gütern als ihre Untertanen. In den Jahren von 1628 bis 1660 geriet die Stadt in Konflikt mit Bayern um die Steuer und Glaubenshoheit dieser Untertanen.

In vorliegendem Buch werden - neben den rechtlichen Darlegungen beider Parteien - von Seiten Nürnbergs zum Beweis auf 125 Druckseiten ca. 1700 Familiennamen von Bauern in ca. 221 Orten aufgeführt, dabei wird für 357 Nürnbergische Anwesen in 76 Orten die ununterbrochene Besitzerfolge für die Zeit von 1525 bis 1650 wiedergegeben.
Erstmals wird diese wichtige orts- und personengeschichtliche Quelle durch ausführliche Orts- und Personenregister (insgesamt ca. 7700 Personennachweise) erschlossen.

Aus dem Geleitwort

Bei dem vorliegenden Nachdruck handelt es sich um den ausführlichen Schriftsatz, mit dem eine Partei ihren Standpunkt in einer sehr wichtigen staatsrechtlichen Auseinandersetzung begründet. Dieses Werk hat den Umfang eines Buches, dem allerdings kein prägnanter Titel gegeben worden ist. Vielmehr füllten die Verfasser fast eine ganze Textseite zur Darlegung des Inhalts, der weitläufig, überdies gespickt mit lateinischen Fachausdrücken und typographisch unterteilt durch mehrere Zwischenüberschriften, vorgestellt wird.

Derartige Streitschriften sind seit dem 16. Jahrhundert als parteiliche Druckwerke entstanden. Bis zum Ende des Alten Reichs entfaltete sich hier eine ganz eigene, vielfältige Gattung, die Ausdruck einer besonderen Rechtskultur gewesen ist. Neben dem praktischen Nutzen der Vervielfältigung ging es vor allem auch darum, eine Öffentlichkeit für sich einzunehmen und die eigenen Argumente gegen diejenigen des politischen und juristischen Gegners herauszukehren. Man darf also keine objektive Darstellung eines strittigen Sachverhalts erwarten, vielmehr wird ein Standpunkt mittels vieler Beweise verteidigt und bekräftigt. Wie wertvoll derartige Zusammenfassungen sein können, zeigt dieser Nachdruck und seine inhaltliche Erschließung durch mehrere Register.

Denn die reichsstädtischen Ratskonsulenten, die als Verfasser der Streitschrift von 1656 anzusehen sind, konnten auf Quellen zugreifen, die ansonsten unzugänglich im Archiv lagen. Dabei handelte es sich keineswegs um irgendwelche Geheimnisse, sondern um amtliche Aufzeichnungen, die im Zuge der Verwaltungstätigkeit entstanden sind.
Der geringe Bekanntheitsgrad dieser wie vieler anderer ähnlicher Werke ist sicherlich auf die sperrigen Titel zurückzuführen.

Welcher Familienforscher würde schon zu einer Arbeit greifen, deren Titel mit folgenden Termini anhebt: Conclusio (= Folgerung, Schlußsatz), Deduktion (= Rechtserweis), Exceptiones (= Einwendung, Entgegnung), Gravamina (= Beschwerdeschrift), Manuductio (= Anweisung), Relation (= gerichtlicher Vortrag), Replicae (= Erwiderung), Rezess (= Vertrag, Auseinandersetzung), Species facti (= Darlegung des Tatbestands), Specifikation (= Einzelaufstellung), oder bei dem es heißt: Gründliche Widerlegung, Gründliche und ausführliche Gegeninformation, Grundmäßige Vorstellung, Klaglibell, Wahrhaftiger und ausführlicher Bericht - - ? Daß man es gelegentlich doch tun sollte, zeigt eindrucksvoll dieser Ab-Druck ...

 
Peter Fleischmann