"Der Streit von 1651 zwischen
der Reichsstadt Nürnberg und Kurbayern um die Landeshoheit ihrer Untertanen."
Mit Erläuterungen und Register von Dr. Werner Gebhardt
Bei dem vorliegenden Nachdruck handelt es sich um den ausführlichen Schriftsatz,
mit dem eine Partei ihren Standpunkt in einer sehr wichtigen staatsrechtlichen
Auseinandersetzung begründet. Dieses Werk hat den Umfang eines Buches, dem allerdings
kein prägnanter Titel gegeben worden ist. Vielmehr füllten die Verfasser fast
eine ganze Textseite zur Darlegung des Inhalts, der weitläufig, überdies gespickt
mit lateinischen Fachausdrücken und typographisch unterteilt durch mehrere
Zwischenüberschriften, vorgestellt wird.
Derartige Streitschriften sind seit dem 16. Jahrhundert als parteiliche Druckwerke
entstanden. Bis zum Ende des Alten Reichs entfaltete sich hier eine ganz eigene,
vielfältige Gattung, die Ausdruck einer besonderen Rechtskultur gewesen ist.
Neben dem praktischen Nutzen der Vervielfältigung ging es vor allem auch darum,
eine Öffentlichkeit für sich einzunehmen und die eigenen Argumente gegen diejenigen
des politischen und juristischen Gegners herauszukehren. Man darf also keine objektive
Darstellung eines strittigen Sachverhalts erwarten, vielmehr wird ein Standpunkt
mittels vieler Beweise verteidigt und bekräftigt. Wie wertvoll derartige
Zusammenfassungen sein können, zeigt dieser Nachdruck und seine inhaltliche
Erschließung durch mehrere Register.
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Denn die reichsstädtischen Ratskonsulenten,
die als Verfasser der Streitschrift von 1656 anzusehen sind, konnten auf Quellen
zugreifen, die ansonsten unzugänglich im Archiv lagen. Dabei handelte es sich
keineswegs um irgendwelche Geheimnisse, sondern um amtliche Aufzeichnungen, die
im Zuge der Verwaltungstätigkeit entstanden sind.
Der geringe Bekanntheitsgrad dieser wie vieler anderer ähnlicher Werke ist sicherlich
auf die sperrigen Titel zurückzuführen.
Welcher Familienforscher würde schon zu einer Arbeit greifen, deren Titel mit
folgenden Termini anhebt: Conclusio (= Folgerung, Schlußsatz),
Deduktion (= Rechtserweis), Exceptiones (= Einwendung, Entgegnung),
Gravamina (= Beschwerdeschrift), Manuductio (= Anweisung),
Relation (= gerichtlicher Vortrag), Replicae (= Erwiderung),
Rezess (= Vertrag, Auseinandersetzung), Species facti (= Darlegung des Tatbestands),
Specifikation (= Einzelaufstellung), oder bei dem es heißt: Gründliche Widerlegung,
Gründliche und ausführliche Gegeninformation, Grundmäßige Vorstellung, Klaglibell,
Wahrhaftiger und ausführlicher Bericht - - ? Daß man es gelegentlich doch tun sollte,
zeigt eindrucksvoll dieser Ab-Druck ...
Dr. Peter Fleischmann Nürnberg, im Februar 2000
Geleitwort des Nachdrucks
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